Wann die GmbH selbst haftbar wird
Die GmbH als Gesellschaft steht in der Haftungskette an zwei Stellen zugleich. Erstens kann sie selbst Anspruchsgegnerin sein, etwa wenn ein Vertragspartner Schäden aus einer Fehlentscheidung der Geschäftsführung geltend macht. Zweitens ist die GmbH nach der Rechtsprechung verpflichtet, gegen ihren eigenen Geschäftsführer vorzugehen, sobald der Aufsichtsrat, ein neuer Geschäftsführer oder ein Insolvenzverwalter eine Pflichtverletzung feststellt. Diese Pflicht zur Innenhaftung ist kein theoretisches Risiko: In der Praxis lösen Gesellschafterwechsel, Nachfolgeregelungen oder ein Insolvenzverfahren regelmäßig eine Prüfung der Geschäftsführungsentscheidungen der letzten Jahre aus.
Als Maßstab für ordnungsgemäßes Handeln dient in Anlehnung an §93 Abs. 1 AktG die Business Judgement Rule: Eine unternehmerische Entscheidung gilt als pflichtgemäß, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft gehandelt hat, auch wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist. Fehlt es an dieser Informationsgrundlage oder liegt ein Interessenkonflikt vor, entfällt der Schutz und die persönliche Haftung nach §43 GmbHG greift in voller Höhe.
Für die GmbH als Versicherungsnehmerin ergibt sich daraus eine doppelte Aufgabe: Sie muss zum einen ihre eigene Organisation so gestalten, dass Entscheidungen dokumentiert und nachvollziehbar getroffen werden, etwa durch Protokolle von Geschäftsführersitzungen und schriftlich festgehaltene Risikoabwägungen. Zum anderen sollte sie mit dem Abschluss der D&O Versicherung sicherstellen, dass auch dann eine Verteidigung finanziert werden kann, wenn ein Gericht die Business Judgement Rule im Einzelfall anders bewertet als die Geschäftsführung selbst.
Aus den Schadenakten
Verspätete Insolvenzantragstellung
180.000 €Ein Geschäftsführer erkannte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht rechtzeitig und stellte den Insolvenzantrag erst sechs Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Frist nach §15a InsO. Der Insolvenzverwalter machte im Anschluss alle Zahlungen geltend, die in dieser Zeitspanne noch von Firmenkonten geleistet wurden, darunter Lieferantenrechnungen und Gehaltszahlungen.
Fehlerhafte Steuerabführung
62.000 €Die Buchhaltung einer GmbH führte über mehrere Monate Lohnsteuer verspätet ab, weil der Geschäftsführer die Liquiditätsplanung nicht überwachte. Das Finanzamt nahm ihn persönlich nach §69 AO in Anspruch, da die Pflichtverletzung als grob fahrlässig eingestuft wurde.
Unwirksamer Großauftrag ohne Gesellschafterbeschluss
95.000 €Ein Geschäftsführer schloss einen langfristigen Liefervertrag ab, der laut Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. Als sich der Vertrag als wirtschaftlich nachteilig erwies, verlangte die Gesellschaft Ersatz des entstandenen Verlusts.
Datenschutzverstoß mit Bußgeldfolge
40.000 €Nach einem Datenleck bei einem Dienstleisterwechsel verhängte die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld gegen die GmbH, weil erforderliche technische Schutzmaßnahmen nicht rechtzeitig umgesetzt wurden. Die Gesellschaft nahm den zuständigen Geschäftsführer im Innenverhältnis in Regress.
Prämien nach Umsatzklasse: Orientierungswerte für die Company-Policy
Die folgende Übersicht zeigt grobe Orientierungswerte für die jährliche Prämie einer Company-Policy, die die GmbH für ihre Geschäftsführung abschließt. Die tatsächlichen Beiträge hängen von Branche, Deckungssumme, Selbstbehalt und Schadenhistorie ab und können je nach Anbieter deutlich abweichen. Die Werte dienen ausschließlich der groben Einordnung, nicht als verbindliches Angebot.
| Jahresumsatz der GmbH | Prämie pro Jahr (ca.) | Typischer Selbstbehalt |
|---|---|---|
| bis 500.000 € | 310 - 450 € | kein oder gering |
| 500.000 - 2 Mio. € | 450 - 900 € | 1.000 - 2.500 € |
| 2 - 5 Mio. € | 900 - 1.800 € | 2.500 - 5.000 € |
| 5 - 10 Mio. € | 1.800 - 3.500 € | 5.000 - 10.000 € |
| über 10 Mio. € | individuelle Kalkulation | individuell |
Worauf die GmbH beim Abschluss der Company-Policy achten sollte
Checkliste für die Gesellschaft
- Deckungssumme mindestens in Höhe des größten denkbaren Einzelschadens wählen, nicht nur am Umsatz orientieren
- Alle Geschäftsführer und, falls vorhanden, Prokuristen und Beiratsmitglieder in die Police einschließen
- Ausschlussklauseln zu Insolvenzanfechtung und Steuerhaftung genau prüfen, viele Einsteigertarife klammern genau diese Risiken aus
- Nachmeldefrist von mindestens 3 bis 5 Jahren für ausscheidende Geschäftsführer vereinbaren
- Rückwirkungsdatum (Retroaktivdeckung) so wählen, dass frühere Amtsjahre mit abgedeckt sind, falls ein Vorgängertarif bestand
- Bei Gesellschafterwechsel oder Verkauf der GmbH die Police auf Übertragbarkeit und Fortbestand prüfen
Typische Ausschlüsse in der Company-Policy
Nicht jede Pflichtverletzung ist versichert. Vorsätzliches Handeln ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso wissentliche Pflichtverletzungen, bei denen der Geschäftsführer bewusst gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstößt. Auch reine Vertragsstrafen, Bußgelder aus Kartellverstößen in bestimmten Rechtsordnungen sowie Ansprüche zwischen mitversicherten Organmitgliedern untereinander sind in vielen Tarifen ausgenommen.
Besonders wichtig für die GmbH: Manche günstigen Einsteigertarife schließen Ansprüche des Insolvenzverwalters ganz oder teilweise aus, obwohl gerade diese im Mittelstand zu den häufigsten Schadenfällen zählen. Vor Vertragsabschluss lohnt sich deshalb ein genauer Blick in die Ausschlussklauseln, nicht nur auf die genannte Deckungssumme.
Deckungssumme richtig bemessen
Viele Geschäftsführungen orientieren sich bei der Wahl der Deckungssumme allein am Jahresumsatz. Sinnvoller ist ein Blick auf die konkreten Risiken der GmbH: die Höhe offener Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Lieferanten, die Anzahl und das Volumen laufender Großverträge sowie die Steuerlast, für die im Fall einer Pflichtverletzung nach §69 AO persönlich gehaftet wird. Als grobe Faustregel gilt eine Mindestdeckung von 1 Million Euro für kleinere GmbHs, größere Mittelständler mit mehreren Millionen Euro Umsatz sollten Deckungssummen von 3 bis 10 Millionen Euro in Betracht ziehen.
Ein weiterer Aspekt betrifft die sogenannte Anspruchshäufung: Bei einer Insolvenz treffen häufig mehrere Ansprüche gleichzeitig ein, etwa vom Insolvenzverwalter, vom Finanzamt und von einzelnen Gläubigern. Da die vereinbarte Deckungssumme in der Regel für alle Ansprüche eines Versicherungsjahres gemeinsam gilt und nicht je Einzelfall neu zur Verfügung steht, kann eine knapp bemessene Summe im Ernstfall für mehrere parallele Forderungen nicht ausreichen.