D&O Versicherung für Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist die am stärksten exponierte Person im Unternehmen. Gesellschafter, Gläubiger und der Insolvenzverwalter können ihn nach einer Unternehmenspleite persönlich in Anspruch nehmen. Die D&O Versicherung schützt das Privatvermögen des Geschäftsführers und übernimmt berechtigte Ansprüche sowie die Kosten der Abwehr unbegründeter Forderungen.

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Das ist abgesichert

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Persönliche Haftung

Umfassender Schutz vor der persönlichen, unbeschränkten Haftung des Geschäftsführers.

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Abwehr unbegründeter Ansprüche

Die Versicherung prüft und wehrt unberechtigte Forderungen auf eigene Kosten ab.

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Steuerliche Haftung

Schutz vor persönlicher Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft nach §69 AO.

⚖️

Insolvenzansprüche

Deckung für Ansprüche des Insolvenzverwalters nach Unternehmenspleite.

Was beim Ausscheiden aus dem Amt passiert

Für den einzelnen Geschäftsführer ist der kritischste Moment nicht die laufende Amtszeit, sondern das Ausscheiden. Nach dem Claims-made-Prinzip greift die D&O Versicherung nur, wenn der Anspruch während der Vertragslaufzeit erhoben wird, unabhängig davon, wann die eigentliche Pflichtverletzung geschah. Endet die Police mit dem Ausscheiden aus dem Amt oder wird sie vom Nachfolger auf dessen Bedürfnisse umgestellt, kann eine Pflichtverletzung aus früheren Jahren plötzlich ungedeckt sein, wenn der Anspruch erst danach eintrifft.

Deshalb sollte jeder scheidende Geschäftsführer persönlich prüfen, ob eine Nachmeldefrist vereinbart wurde, wie lange sie läuft und ob sie automatisch greift oder gesondert beantragt werden muss. Erfahrungsgemäß werden Insolvenzanfechtungsansprüche oder Ansprüche des Fiskus häufig erst zwei bis vier Jahre nach dem eigentlichen Vorfall gestellt, etwa weil ein Insolvenzverfahren oder eine Betriebsprüfung erst mit Verzögerung zu Ergebnissen kommt.

Praktisch bedeutet das: Der Wechsel des Arbeitgebers oder der Rückzug in den Ruhestand ist kein neutraler Moment, sondern der Zeitpunkt, an dem der bisherige Versicherungsschutz überprüft und gegebenenfalls verlängert werden muss. Wer sich darauf verlässt, dass der Nachfolger oder die Gesellschaft von selbst an eine ausreichende Nachmeldefrist denkt, geht ein vermeidbares Risiko ein, denn die Interessen von scheidendem Geschäftsführer und fortbestehender Gesellschaft laufen an dieser Stelle nicht zwangsläufig gleich.

Aus den Schadenakten: persönliche Haftungsfälle

Anspruch nach Ausscheiden ohne Nachhaftung

54.000 €

Ein Geschäftsführer schied nach fünf Jahren aus einer GmbH aus. Zwei Jahre später deckte eine Betriebsprüfung Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung aus seiner Amtszeit auf. Da seine damalige D&O Police keine Nachmeldefrist enthielt und der neue Geschäftsführer eine eigene, nicht rückwirkende Police abgeschlossen hatte, musste er die Forderung des Finanzamts aus eigenen Mitteln begleichen.

Eigenschaden durch überzogene Investitionsentscheidung

120.000 €

Ein Geschäftsführer traf eine Investitionsentscheidung ohne ausreichende Marktanalyse und ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Rücksprache mit dem Beirat. Die Gesellschafter machten den entstandenen Verlust im Innenverhältnis gegen ihn persönlich geltend, die Versicherung prüfte zunächst die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule und lehnte eine vollständige Kürzung ab.

Persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger nach Insolvenz

210.000 €

Nach der Insolvenz einer GmbH nahm ein Lieferant den ehemaligen Geschäftsführer persönlich in Anspruch, weil dieser nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Bestellungen ausgelöst hatte, deren Bezahlung nicht mehr gesichert war. Die Abwehrkosten und der spätere Vergleich beliefen sich auf einen sechsstelligen Betrag.

Abwehr einer unbegründeten Klage

35.000 € Abwehrkosten

Ein ausgeschiedener Geschäftsführer wurde von einem ehemaligen Gesellschafter mit einer letztlich unbegründeten Schadensersatzklage überzogen. Die Versicherung übernahm die vollständigen Anwaltskosten für die Abwehr, obwohl am Ende kein Schaden zu ersetzen war, ein Vorteil, der bei fehlendem Versicherungsschutz aus eigener Tasche hätte finanziert werden müssen.

Selbstbehalt und die Eigenschadenproblematik

Anders als bei der GmbH als Versicherungsnehmerin betrifft der Selbstbehalt unmittelbar das Privatvermögen des Geschäftsführers. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften schreibt §93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen gesetzlichen Mindest-Selbstbehalt von 10 Prozent des Schadens vor, gedeckelt auf das Eineinhalbfache der Jahresvergütung. Bei der GmbH gibt es keine vergleichbare gesetzliche Pflicht, in der Praxis vereinbaren viele Versicherer dennoch freiwillig einen Selbstbehalt zwischen 10.000 und 25.000 Euro je Schadenfall, teils auch prozentual.

Eine oft unterschätzte Falle ist die Eigenschadenproblematik: Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann ein Anspruch der GmbH gegen ihn faktisch bedeuten, dass er sich selbst in Anspruch nimmt und über die Versicherungsleistung mittelbar an sein eigenes Vermögen gelangt. Viele Policen enthalten deshalb Klauseln, die eine verminderte oder ausgeschlossene Leistung vorsehen, wenn Geschäftsführer und Anspruchsteller wirtschaftlich identisch sind. Wer als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, sollte diese Klausel vor Abschluss gezielt erfragen, da sie zwischen Anbietern erheblich variiert.

Checkliste für den einzelnen Geschäftsführer

Vor der Unterschrift persönlich prüfen

  • Wer ist Versicherungsnehmer, die Gesellschaft oder ich selbst, und wer kann die Police ohne meine Zustimmung kündigen oder ändern
  • Länge und Bedingungen der Nachmeldefrist nach Ausscheiden aus dem Amt genau festhalten
  • Klausel zur Eigenschadenproblematik prüfen, falls ich zugleich Gesellschafter bin
  • Höhe des persönlichen Selbstbehalts und ob dieser durch eine separate Selbstbehaltsversicherung abgedeckt werden kann
  • Deckung für Kosten der persönlichen Rechtsverteidigung auch bei zunächst unbegründeten Vorwürfen
  • Regelung für den Fall eines Wechsels zu einem neuen Arbeitgeber, ob alte Ansprüche weiterhin gedeckt bleiben

Häufige Fehler bei der persönlichen Absicherung

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, die Company-Policy der Gesellschaft biete automatisch ausreichenden persönlichen Schutz. Tatsächlich handelt die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und kann die Police jederzeit ändern, kündigen oder beim Wechsel des Geschäftsführers neu ausrichten, ohne dass der einzelne Geschäftsführer darauf Einfluss hat. Wer sich ausschließlich auf die Unternehmenspolice verlässt, verliert im Streitfall unter Umständen genau dann den Überblick, wenn er den Schutz am dringendsten braucht.

Ein zweiter häufiger Fehler betrifft die Rückwirkung: Wechselt ein Geschäftsführer die Position oder übernimmt eine GmbH einen neuen Versicherer, sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass frühere Amtsjahre rückwirkend mitversichert sind. Fehlt diese Retroaktivdeckung, bleibt eine Lücke für Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn, selbst wenn der Anspruch erst später gestellt wird.

Mehrere Geschäftsführer, mehrere Interessen

In einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern kann eine Pflichtverletzung eines Kollegen den Einzelnen mit in Haftung ziehen, etwa wenn die Geschäftsführung gemeinsam handelte oder ein Geschäftsführer die Fehler des anderen erkennbar nicht kontrollierte. Aus der Rechtsprechung zur sogenannten horizontalen Ressortverteilung ergibt sich zwar eine gewisse Entlastung, wenn Zuständigkeiten klar dokumentiert sind, eine vollständige Freistellung von der Überwachungspflicht bedeutet das aber nicht.

Für den einzelnen Geschäftsführer folgt daraus: Bei mehreren Organmitgliedern lohnt sich die Prüfung, ob die D&O Police jedes Mitglied mit einer eigenen Deckungssumme oder mit einer für alle gemeinsam geltenden Summe versichert. Bei einer gemeinsamen Summe kann ein hoher Schadenfall eines Kollegen die für die eigene Verteidigung verbleibende Deckung deutlich schmälern.

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