Bauhandwerkersicherungsbürgschaft
Nach §650f BGB haben Handwerker und Bauunternehmen das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für ihre Werklohnforderung zu verlangen. Als Sicherheit kann der Auftraggeber eine Bürgschaft stellen. So schützen Sie Ihren Zahlungsanspruch bei Insolvenz des Bauherrn.
Das ist abgesichert
Handwerkerschutz
Gesetzliches Recht auf Sicherheit nach §650f BGB für Handwerker.
Zahlungsschutz
Sicherung des Werklohnanspruchs bei Insolvenz des Bauherrn.
Rechtssicherheit
Gesetzlich verankertes Recht ohne zusätzliche vertragliche Grundlage.
Alle Baugewerke
Für alle Handwerker und Bauunternehmer verfügbar.
Bauhandwerkersicherungsbürgschaft beantragen
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Häufige Fragen
Nach §650f BGB hat jeder Handwerker und Bauunternehmer das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für seinen Werklohnanspruch zu verlangen. Als Sicherheit kann der Auftraggeber statt einer Barkaution eine Bürgschaft stellen.