Betriebshaftpflichtversicherung für Winterdienst
Wer die Räum- und Streupflicht übernimmt, haftet auch für deren Verletzung. Eine Hüftfraktur nach einem Sturz auf nicht geräumtem Weg kann Schadensersatzforderungen von 35.000 Euro oder mehr auslösen – zuzüglich lebenslanger Rentenansprüche. Wichtig: Eine normale Betriebshaftpflicht schließt Winterdiensttätigkeiten oft aus. Sie brauchen eine Police, die Winterdienst ausdrücklich als Haupttätigkeit einschließt – nicht nur als Zusatzbaustein. Laut BGH-Urteil (Az. VI ZR 256/09) gilt die Räumpflicht in den meisten Bundesländern werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr.
Das ist abgesichert
Sturzunfälle
Schutz bei Personenschäden durch Eis und Schnee auf betreuten Flächen.
Fahrzeugschäden
Schäden durch Räumfahrzeuge und Streugeräte an Fahrzeugen und Gebäuden.
Streumittelschäden
Schäden durch Salz und Streumittel an Böden, Fahrzeugen und Pflanzen.
Verkehrssicherungspflicht
Schutz bei Verletzung der übertragenen Verkehrssicherungspflichten.
Wer braucht eine Winterdienst?
Als Gewerbetreibender oder Selbständiger haften Sie für Schäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter Dritten gegenüber verursachen – und zwar mit Ihrem gesamten Vermögen, auch Ihrem Privatvermögen. Die Betriebshaftpflichtversicherung für Winterdienst schützt Sie vor diesen existenzbedrohenden Risiken.
Ohne Versicherung können selbst kleine Schäden schnell in existenzbedrohende Beträge anwachsen. Personenschäden etwa können zu lebenslangen Rentenzahlungen führen. Mit der richtigen Betriebshaftpflicht sind Sie abgesichert – damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
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FAQ: Betriebshaftpflicht für Winterdienst
Ja. Wer vertraglich die Räum- und Streupflicht übernimmt, haftet auch für deren Verletzung. Bei schweren Personenschäden – zum Beispiel nach einem Sturz auf einer nicht gestreuten Fläche – können die Schadensersatzforderungen sehr hoch sein.
Nein. Viele Standardtarife der Betriebshaftpflicht schließen gewerbliche Winterdiensttätigkeiten ausdrücklich aus oder behandeln sie als gesonderten Zusatzbaustein mit eigener Prämie. Wenn Winterdienst Ihr Hauptgeschäft ist oder ein wesentlicher Teil davon, brauchen Sie einen Tarif, der das ausdrücklich als versicherte Tätigkeit aufführt. Prüfen Sie die Bedingungen sorgfältig.
Ja. Als Gewerbetreibender können Sie die Versicherungsprämie vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Für private Auftraggeber, die Winterdienstleistungen für ihr Eigenheim beauftragen, gilt zudem §35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) – das Wissen darum kann bei der Kundenakquise helfen.